Auszüge vom Glossar

Fachbegriffe sind nicht immer einfach zu verstehen. Viele Begriffe sollten jedoch gekannt und verstanden werden. Ihre Mitarbeiter könnten ohne Kenntnis dabei schnell den Überblick bzw. die Bedeutung der Wörter verlieren. Das Glossar schafft Abhilfe. Im Glossar können die Begriffe auf einfache Art nachgeschlagen werden. Diese finden sich in der Gesamtsuche übergreifend.

Der Geldbetrag, den der Grundpfandrechtsgläubiger erhält für die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Pfandrechts. Der Gläubiger kann eine Privatperson oder jedwede andere Person, wie z.B. Bank, Kreditinstitut oder auch eine jur. Person sein.

Im Gesellschaftsrecht bezeichnet dies die Abtrennung eines/mehrere Teils/Teile eines Unternehmens (übertragender Rechtsträger) und der Übertragung dieser Teile auf ein oder mehrere andere Unternehmen (übernehmender Rechtsträger). Der übertragende Rechtsträger bleibt bei diesem Rechtsgeschäft bestehen, die übernehmenden Rechtsträger können bereits bestehen, es kann aber auch ein neuer Rechtsträger gegründet werden. Den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers wird bei den übernehmenden Rechtsträgern Anteile gewährt.

-> § 123 Abs. 2 UmwG

Ein eigenständiger Vollstreckungstitel mit dessen Hilfe der Gläubiger auch in das sonstige Vermögen des Kreditnehmers vollstrecken kann. Der Schuldner verpflichtet sich zu einer Leistung, die unabhängig von einer zugrundeliegenden Verpflichtung ist.

-> § 780 BGB
-> § 592 ZPO

Gesamtwert des Vermögens ohne Schuldenabzug. Einbezogen in den Wert sind auch z.B. Depots, Immobilien, Anlagevermögen – Aktien.

Bestehende Rechtsverhältnisse werden mit Eintragung im Handelsregister offenkundig gemacht, z.B. Geschäftsführerbestellung. Wirksamkeit besteht bereits vor Eintragung im Handelsregister.

Vertrag zwischen Ehepartnern zum Zwecke der Modifizierung des Güterstandes und/oder Änderung desselben. Regelungen für den Fall der Ehescheidung können auch getroffen werden; Inhalt eines Ehevertrages kann auch die Übertragung von Grundstücken oder deren Teilen bzw. grundstücksgleichen Rechten sein.

-> § 1408 BGB

Amtliches Zeugnis in Form einer öffentlichen Urkunde gem. § 417 ZPO, welches die Personen und die Quoten bezeichnet, die als Erben nach der im Erbschein angegebenen verstorbenen Person in Frage kommen. Er gibt ferner wieder, ob Testamentsvollstreckung angeordnet ist oder die Erbfolge auf die Nacherbfolge beschränkt ist.

-> §§ 2353 ff. BGB

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Bitte richten Sie sich zeitlich so ein, dass Sie sich einige Minuten vor dem Start des Video-Calls / Videomeetings bereits im meeting-Raum befinden. Dies ist im eigenen Interesse wichtig, um eventuelle technische Probleme frühzeitig lösen zu können.

Insbesondere bei der Einwahl via Telefon kann dies einen Moment länger dauern.

So funktioniert es:

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Hören und Sehen

Gerne können Sie Ihre Audio- und Videoqualität vor dem Webinar selbständig testen. Dies erfolgt durch Anwahl des Buttons:

So können Sie auch sicherstellen, dass Sie zum Hören den korrekten Audioausgang gewählt haben, falls Sie die Lautsprecher gewechselt haben sollten (z.B. vom Headset zu einem Raum-Lautsprecher).

Während des Webinars sind alle Teilnehmer stumm geschaltet, Sie hören und sehen lediglich den Referenten nebst seiner Präsentation. Die Darstellung der Präsentation nebst dem Referenten bestimmt jeder Teilnehmer selbst anhand des von ihm genutzten Bildschirms.

Eine Webcam ist für die Teilnahme nicht erforderlich.

Fragenstellung

Ihre Fragen können Sie jederzeit stellen. Dies ist unter Nutzung der Funktion F&A (Fragen und Antworten) möglich. Öffnen Sie sich bestenfalls dieses Fenster bereits an Ihrem PC zum Webinarbeginn. Ihre Fragen sehen die anderen Teilnehmer nicht, da diese online-beantwortet werden.

Technische Voraussetzungen

Es sind keine besonderen technischen Voraussetzungen erforderlich. Sie benötigen:

  • PC oder Laptop mit einem aktuellen Browser
  • stabile Internetverbindung
  • Headset, Kopfhörer und/oder Lautsprecher – Teilnahme via Telefon ist auch möglich

Bereits vor Teilnahme können Sie die Funktionalität Ihrer Geräte testen (s. hierzu auch den oberen Abschnitt). Parallel können Sie hierfür auch die Seite von ZOOM: Funktionstest ZOOM  nutzen und können sich auch direkt auf der ZOOM-Seite zum Beitritt und Ablauf des meetings informieren unter Teilnahme am ZOOM-meeting

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