Nach Abschluss des Notaranderkontos vom Notar gegenüber den Vertragsparteien zu führender Nachweis der auf dem Konto erfolgten Ein- und Auszahlungen, d.h. eine Übersicht der vom Notar geführten Masse; wird in der Regel durch Ablichtung des Massenkarteiblattes erledigt und muss bei dieser Variante im Kaufvertrag geregelt sein, dass die Parteien sich mit der Ablichtung des Massenkarteiblattes einverstanden erklären.