Ein eigenständiger Vollstreckungstitel mit dessen Hilfe der Gläubiger auch in das sonstige Vermögen des Kreditnehmers vollstrecken kann. Der Schuldner verpflichtet sich zu einer Leistung, die unabhängig von einer zugrundeliegenden Verpflichtung ist.
•§ 780 BGB
•§ 592 ZPO