Vermögen, welches in Vorgängen nach dem UmwG auch gleichzusetzen ist mit dem maßgeblichen Geschäftswert unter Berücksichtigung vom Schuldenabzugsverbot. Grundlage des Aktivvermögens ist die zuletzt erstellte Bilanz. Die Bilanz kann gegebenenfalls berichtigt sein um bestimmte Posten, wie z.B. Buch-/Verkehrswerte bei Grundstücken – Abzug und/oder Hinzurechnung.