Einseitige Beendigung eines Geschäftsführers oder Vorstandsmitglied durch entsprechende Erklärung (Niederlegungsschreiben oder mündliche Erklärung der Niederlegung in einer Versammlung). Diese Erklärung ist empfangsbedürftig, damit das Ausscheiden des Vertreters beim Handelsregister eingetragen werden kann.
In formeller Hinsicht muss die Niederlegungserklärung dem für Ihre Bestellung zuständigen Gesellschaftsorgan (in der Regel also der Gesellschafterversammlung, ggf. aber auch einem Beirat etc.) zugehen. Der Gesellschaftsvertrag kann zusätzliche Regelungen vorsehen. Der Zugang muss bei Anmeldung des Ausscheidens des Vertretungsorgans i.d.R. nachgewiesen werden.