Mit Eintritt der auflösenden Bedingung endet die Wirkung des Rechtsgeschäft, auf das sich die Bedingung bezieht. Es wird der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt; z.B. bei Eintragung der auflösend bedingten Vormerkung zugunsten des Erwerbers.
•§ 158 Abs. 2 BGB