Aufspaltung/Teilung eines Unternehmens in mehrere Teile und anschließende Übertragung sämtlicher Teile in mehrere neue Unternehmen (übernehmende Rechtsträger); Übertragender Rechtsträger wird hierbei aufgelöst. Den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers wird bei den übernehmenden Rechtsträgern Anteile gewährt.
- § 123 Abs. 1 UmwG