Im Gesellschaftsrecht bezeichnet dies die Ausgliederung eines/mehrere Teils/Teile eines Unternehmens (übertragender Rechtsträger) und der Übertragung dieser Teile auf ein oder mehrere andere Unternehmen (übernehmender Rechtsträger). Der übertragende Rechtsträger bleibt bei diesem Rechtsgeschäft bestehen, die übernehmenden Rechtsträger können bereits bestehen, es kann aber auch ein neuer Rechtsträger gegründet werden. Bei dem übernehmenden Rechtsträger werden dem übertragenden Rechtsträger Anteile gewährt.
- § 123 Abs. 3 UmwG