Schriftstück, welches von der Urschrift hergestellt wurde und einen Beglaubigungsvermerk enthält. Der Inhalt dieses mit dem Beglaubigungsvermerk enthaltenen Schriftstückes muss mit der Urschrift wörtlich übereinstimmen (Inhalt des Beglaubigungsvermerks).
Es kann auch eine elektronisch beglaubigte Abschrift hergestellt werden (s. elektronisch beglaubigte Ablichtung.
•§ 42 BeurkG