Eine in öffentlich oder öffentlich beglaubigter Form vorliegende Bewilligung einer im Grundbuch eingetragenen Person oder deren Erben zwecks Berichtigung des Grundbuchs im Falle dessen, dass der Nachweises über die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht geführt werden kann. Der Berichtigungsantrag kann formlos gestellt werden.
•§§ 19, 22 GBO