Vollmacht an den Notar zur Entgegennahme von erforderlichen Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts zur Herbeiführung der Rechtswirksamkeit des Beurkundungsgeschäfts für den gesetzlichen Vertreter bzw. Betreuer und zur Mitteilung der familien- oder betreuungsgerichtlichen Genehmigung gegenüber dem anderen Vertragsteil nebst Berechtigung zur Empfangnahme der Mitteilung für den anderen Vertragsteil.
•§§ 1828, 1829 BGB