Vertrag zwischen Ehepartnern zum Zwecke der Modifizierung des Güterstandes und/oder Änderung desselben. Regelungen für den Fall der Ehescheidung können auch getroffen werden; Inhalt eines Ehevertrages kann auch die Übertragung von Grundstücken oder deren Teilen bzw. grundstücksgleichen Rechten sein.
•§ 1408 BGB