Einwilligung ist eine vor dem Rechtsgeschäft abgegebene Zustimmung. Bei einem Vorbehalt bedarf die Abgabe von Willenserklärungen für einen Betreuten durch den Betreuer der Zustimmung (Einwilligung) des Betreuungsgerichts, sofern dies in den Aufgabenbereich des Betreuers gehört.
•§§ 183, 1903 BGB