Vertrag zwischen zwei rechtlich selbständigen Unternehmen, bei denen ein Unternehmen sich zur Abführung ihres Gewinnes gegenüber dem anderen Unternehmen verpflichtet. Das beherrschte Unternehmen unterliegt dem Einfluss des herrschenden Unternehmens.
•§§ 291, 292 Nr. 2 AktG