Im Gesellschaftsvertrag einer GmbH oder AG geregelte Ermächtigung zugunsten der Geschäftsführung/Vorstand für die Dauer von höchstens fünf Jahren das Stamm- bzw. Grundkapital der Gesellschaft bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile/Aktien gegen Einlagen zu erhöhen.
•§ 55a GmbHG
•§§ 202 ff. AktG