Anteils- oder Gemeinschaftsverhältnis bei mehreren vorhandenen Berechtigten für Rechte, die im Grundbuch eingetragen werden sollen.
Bei einer Gesamtberechtigung gibt es mehrere Berechtigte oder Gläubiger für den vorhandenen Anspruch, z.B. Nießbrauch, Dienstbarkeiten.
•§ 428 BGB