GmbH, deren Zwecke ausnahmslos gemeinnütziger Natur sind, und zwar steuerbegünstigt im Sinne von §§ 51 – 68 AO. Der Nachweis dieser steuerbegünstigten Zwecke ist durch Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister zu führen. Die Bescheinigung ist bei Erstanmeldung mit einzureichen.
•§ 4 S. 2 GmbHG