Personen mit berechtigtem Interesse können beim Notar Grundbuchabrufe beantragen gem. § 12 GBO. Der Notar kann entsprechend Grundbucheinsichten nehmen und Abdrucke von Grundbüchern in Papierform oder elektronischer Form herstellen und dem Antragsteller zur Verfügung stellen. Isolierte Grundbucheinsichten sind grundsätzlich losgelöst von einem bestehenden konkreten Beurkundungs-, Beglaubigungs- und/oder Beratungsauftrag.
Der Notar hat Auftrag, Erteilung und Abrechnung bei einer Revision gegebenenfalls zu belegen. Eine Liste gem. § 85 GBV ist hierüber zu führen.
•§ 133 a GBO