Eine durch die zuständige Vertretung des ausländischen Staates (Botschaft oder Konsulat) im Inland erteilte Bestätigung über die Echtheit der im Inland ausgestellten Urkunde für den Auslandsverkehr, wenn diese zwischen Staaten, in denen keine Befreiung vom Echtheitsnachweis besteht, benötigt wird oder eine Apostille nicht ausreicht.