Bei Schenkung des Erblassers an einem Dritten kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet würde. Der Nachlass wird durch die Schenkung um einen Betrag verringert. Da der Pflichtteil somit gemindert ist und der Pflichtteilsberechtigte einen Nachteil hat, kann er diesen Ergänzungsanspruch mit einem Vertrag sichern gem. § 2325 Abs. 1. BGB (Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen).
•§ 2325 BGB