Bei Verträgen mit Auslandsbezug ist dies eine Möglichkeit unter mehreren Rechtsordnungen das für den Vertrag ganz oder teilweise anzuwendende Recht zu bestimmen. Meist Wahl des deutschen Rechts in Kaufverträgen, sofern Ehepartner Beteiligte sind, für allgemeine Ehewirkungen oder güterrechtliche Wirkungen bei unbeweglichem Vermögen oder auch Wahl des deutschen Erbrechts.
•Art. 14 Abs. 2 – 4, Art. 15 Abs. 2 EGBGB
•Art. 22 EU-ErbVO