Notarbescheinigung hinsichtlich des aktuellen Wortlauts der Satzung bei Änderung der Satzung, wonach die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderungen und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten Wortlaut übereinstimmen. Bei der AG erfolgt dies in ähnlicher Form.
Bei vollständiger Neufassung der Satzung ist auch eine Satzungsbescheinigung abzugeben mit etwas geändertem Wortlaut.
Grundsätzlich ist die vollständig und neu gefasste oder geänderte Satzung als separate Datei in elektronischer Form dem Registergericht zu übermitteln.
•§§ 54 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 GmbHG
•§ 181 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 AktG