Im Gesellschaftsrecht bezeichnet dies die Abtrennung eines/mehrere Teils/Teile eines Unternehmens (übertragender Rechtsträger) und der Übertragung dieser Teile auf ein oder mehrere andere Unternehmen (übernehmender Rechtsträger). Der übertragende Rechtsträger bleibt bei diesem Rechtsgeschäft bestehen. , die übernehmenden Rechtsträger können bereits bestehen, es kann aber auch ein neuer Rechtsträger gegründet werden.
•§§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 123-173 UmwG