Einzuhaltender 12Monatszeitraum vor Antragstellung der Löschung einer GmbH oder AG. Erst danach kann die Verteilung von etwaigem Vermögen erfolgen. Sofern kein Vermögen vorhanden ist und keine steuerlichen Verfahren anhängig sind, keine Verbindlichkeiten bestehen, kann das Sperrjahr durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Handelsregister umgangen werden. Das Finanzamt wird seitens des Handelsregisters immer befragt, sollten dort noch Verfahren offen sein, wird die Löschung auch nicht erfolgen vor Klärung.
•§ 73 GmbHG
•§ 272 AktG
•§ 51 BGB