Ein durch Vertrag begründetes Recht zum Vorkauf einer Sache, wonach der Vorkaufsberechtigte den betroffenen Vermögensgegenstand (z.B. Grundstück, Eigentumswohnung, Erbteil) erwerben kann, nachdem ein Kaufvertrag mit einem Dritten abgeschlossen wurde, oder in Abt. II des Grundbuchs ein dingliches Recht zur Absicherung eines Vorkaufsrechts eingetragen ist.
•§§ 463, 1094 ff. BGB
rde.
•§§ 577, 2034 BGB
•§ 24 BauGB
•§ 66 BNatSchG und div. Landesgesetze