Genehmigung des Betreuungsgerichts zu dem bei dem Notar abgeschlossenen Rechtsgeschäft, bei dem der Betreuer für den Betreuten Erklärungen abgegeben hat. Die betreuungsrechtliche Genehmigung wird zur Rechtswirksamkeit des abgeschlossenen Beurkundungsgeschäftsbenötigt.
Die betreuungsgerichtliche Genehmigung kann der beurkundende Notar in Form der Doppelvollmacht für die Vertragsbeteiligten entgegennehmen; die Doppelvollmacht muss sodann Inhalt des Beurkundungsgeschäftes sein.
•§§ 1908i, 1821, 1822 BGB