Dient der Aufnahme von einem Anlagenkonvolut. Eine Urkunde, die vor der eigentlichen Beurkundung – der Haupturkunde – (z.B. Kaufvertrag, Beteiligungsvertrag im Gesellschaftsrecht) errichtet wird. Auf sie wird in der Haupturkunde verwiesen; die in der Bezugsurkunde festgestellten Anlagen sind sodann Bestandteil der Haupturkunde.
•§ 13a BeurkG