Sachenrechtlich ist es ein dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache. Die Dienstbarkeit wird in Abt. II des Grundbuchs eingetragen und gibt wieder, wie das dienende Grundstück genutzt werden darf, auf diesem gewisse Handlungen vorgenommen werden dürfen oder die Ausübung von Rechten ausgeschlossen ist.
•§§ 1018, 1090 ff. BGB