Amtliches Zeugnis in Form einer öffentlichen Urkunde gem. § 417 ZPO, welches die Personen und die Quoten bezeichnet, die als Erben nach der im Erbschein angegebenen verstorbenen Person in Frage kommen. Er gibt ferner wieder, ob Testamentsvollstreckung angeordnet ist oder die Erbfolge auf die Nacherbfolge beschränkt ist.
•§§ 2353 ff. BGB