Aufgrund des Sanktionsdurchführungsgesetzes II (SGD II) ist ab 01.04.2023 das Barzahlungsverbot zu beachten gem . § 16a GwG. Dies betrifft sämtliche Rechtsgeschäfte, die ab dem 01.04.2023 abgeschlossen werden (§ 59 Abs. 11 GwG).
Was betrifft das Verbot konkret?
- kein Bargeld
- keine Kryptowährungen (z.B. Bitcoin)
- keine Zahlung per Rohstoffen, z.B. Gold, Platin, Edelsteine
Der sachliche Anwendungsbereich betrifft allgemein
– Kauf- oder Tausch von inländischen Immobilien, wenn Geld fließt
– Erwerb von Anteilen an Gesellschaften mit Bezug zu einer inländischen Immobilie
Die Pflichten des Notars betrifft hier die Nachweis-, Dokumentations- , Kontroll- und Meldepflicht.
Zum einen sind ab dem 1. April 2023 nach § 23a Abs. 1, § 59 Abs. 10 GwG Unstimmigkeitsmeldungen wegen des Fehlens einer Eintragung im Transparenzregister abzugeben, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Meldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vorliegen.
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