Im Notariat gibt es nicht nur Gebühren für die Erstellung von Urkunden und/oder deren Überprüfung, sondern immer wieder auch für Nebentätigkeiten, so auch im neuen Bereich der eGbR und der verpflichtenden Eintragung im Transparenzregister.
Wird eine GbR im Gesellschaftsregister eingetragen, erlangt sie den Status einer rechtsfähigen Person und ist somit verpflichtend im Transparenzregister einzutragen. Haben die Beteiligten hierzu entweder keine Lust, sind nicht ganz kundig im Umgang mit dem Online-Portal, oder gibt es eventuell andere Gründe, dann könnte ein Notar mit dieser Aufgabe betraut werden. Es ist also ein völlig losgelöster Auftrag von der Gründung, sofern dieser Notar an der Gründung und dem Eintrag im Gesellschaftsregister mitgewirkt hat.
Veranlasst also ein Notar auftragsgemäß (der Auftrag ist verbindlich durch die Beteiligten bzw. durch die eGbR und dessen Rechtsvertreter zu erklären) die Registrierung der Gesellschaft und deren wirtschaftlich Berechtigte im Transparenzregister, so kann er eine Gebühr gem. KV-Nr. 24101 GNotKG abrechnen. Der Geschäftswert wird in diesem Fall gem. § 36 Abs. 2, 3 GNotKG bestimmt, wobei ein Regelwert in Höhe von EUR 5.000,00 als angemessen erscheint. Die Gebühr gem. KV-Nr. 22124 GNotKG kann hierneben allerdings nicht angesetzt werden. Die Schlussfolge ergibt sich aus der Vorbemerkung 2.2.1.2. Nr. 1 GNotKG.
Das Ansetzen dieser Gebühr für die Registrierung im Transparenzregister betrifft jedoch nicht nur die neue Rechtseinheit der eGbR, sondern auch mögliche Verfahren für andere jur. Personen. Der teilweise mit einem höheren Zeitaufwand verbundene Antragsprozess soll hier gegenüber dem Notar honoriert werden, nur sollte zunächst ein Büro wissen, dass diese Tätigkeit generell abrechenbar ist.