Der 01.04.2023 ist vorbei und mit ihm sind einige Änderungen in Kraft getreten im Bereich des GwG.
Was ist jetzt zu beachten?
Kaufpreiszahlungen sind ausnahmslos per Eingangsbeleg durch den Verkäufer nachzuweisen. Schaut das Video an, hier werden grundlegenden Dinge erklärt.
Insbesondere die aktuellen Informationen der BNotK per 21.03.2023 sind zu beachten:
Zum einen sind ab dem 1. April 2023 nach § 23a Abs. 1, § 59 Abs. 10 GwG Unstimmigkeitsmeldungen wegen des Fehlens einer Eintragung im Transparenzregister abzugeben, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Meldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vorliegen. Zum anderen ist auf die Einhaltung des Barzahlungsverbotes für Rechtsgeschäfte zu achten, die ab dem 1. April 2023 abgeschlossen werden. Die Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien) wurde aber bislang noch nicht um mit dem Barzahlungsverbot korrespondierende Meldetatbestände erweitert. Bei Verstößen gegen das Barzahlungsverbot oder gegen die Nachweispflicht darf daher aufgrund der Verschwiegenheitspflicht für den Verstoß als solchen vorerst keine Meldung an die FIU abgeben werden.