UA-GebS & NotViKo-GebS – Durch die Bereitstellung des UVZ in XNP entstehen selbstverständlich Gebühren, denn der Aufwand für den Betrieb des Portals muss gezahlt werden. Hierfür haben Notarinnen und Notare zum Einen eine Gebühr an die Notarnet GmbH zu entrichten, aber es fallen zudem auch Gebühren und/oder Auslagen an, die an die Beteiligten weiterzugeben sind. Die UA-GebS und die NotViKo-GebS sprechen stets von Gebühren nicht von Auslagen, die durch die Nutzung der Systeme entstehen.
Verzeichnisse
Urkundenverzeichnis
Sobald Urkunden als Hauptdokument in das elektronische Archiv im Urkundenverzeichnis (UVZ) eingestellt werden, d.h. unter dem Karteireiter “Dokumente” in XNP im Urkundenverzeichnis (UVZ) uploaded werden, entsteht eine Gebühr, die abhängig ist von der Art der Urkunde (Niederschriften 4,50 € und reine Vermerkurkunden ohne Entwurf 2,50 €). Diese Gebühren entstehen gegenüber dem Notar, bei dem die Gebühren automatisch im Lastschriftverfahren abgebucht werden. Bei der Einrichtung von XNP musste ein Amtsträger diesem Lastschriftverfahren zustimmen.
Diese automatisch abgeführten Gebühren werden als Auslagen in einer Notarkostenberechnung zu dem betroffenen Beurkundungsgeschäft unter KV Nr. 32015 GNotKG gegenüber dem Beteiligten in Rechnung gestellt als “sonstige Aufwendungen”.
Verwahrungsverzeichnis
Keinesfalls gegenüber dem Beteiligten dürfen die Gebühren abgerechnet werden, die durch die Nutzung des Verwahrungsverzeichnisses entstehen, auch wenn dies hin und wieder in einiger Literatur nachlesbar ist. Die Akzeptanz auch bei den Prüfern liegt nicht vor. Die BNotK hat sich hierzu mehrfach geäußert. Ob sich diese Haltung ändern wird, bleibt fraglich.
Vollzugsbeglaubigung oder Beglaubigung mit Vollzugsentwurf
Hierunter verstanden werden sollen all die Entwürfe, die im Rahmen des Vollzugs einer Urkunde hergestellt werden, und bei denen die erforderlichen Unterzeichner in dem Notarbüro ihre Unterschrift leisten, welches den Entwurf erstellt hat. Da regelmäßig aufgrund anderer Vollzugstätigkeiten hierfür bereits eine Vollzugsgebühr liquidiert wurde gegenüber dem Kostenschuldner, konnte für die Anforderung mit Entwurfsertellung hierzu zunächst keine weitere Gebühr erhoben werden.
An dieser Stelle würden der NotarNet GmbH selbstverständlich Gebühren verloren gehen. So hat man kurzum die Checkbox auf der Seite der “Grunddaten” geschaffen. Das Problem hierbei ist, dass eine reine Unterschriftsbeglaubigung ohne Entwurfsanfertigung einzutragen sei. Würde der unterschriftsbeglaubigende Notar diese Urkunde nicht einstellen, da er dies selbst entscheiden kann, würde nichts geschehen. Wenn er sie einstellt, würde die Aufnahme dieses Dokumentes im elektronischen Urkundenarchiv normalerweise 2,50 € kosten, wobei diese Gebühr vom Kostenschuldner zu tragen wäre. ABER wählt man die Checkbox, werden 4,50 € abgerechnet.
Prüfer mit denen die Autorin sich hierzu ausgetauscht hat, haben sich hierzu bereits geäußert und mitgeteilt, dass die Anwahl der Checkbos nicht verpflichtend ist und die Gesetze dies so auch nicht vorsehen. Insofern kann empfohlen werden, die Box nicht anzuwählen, bis es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt, oder die Richtlinien der jeweiligen Kammer dies vorsehen.
Online-Beurkundungen
Aber auch die Nutzung des Videokommunikationsportals in XNP ist keinesfalls kostenfrei, sondern erfordert Gebühren, die gleichermaßen unterschiedlich sind, d.h. auch hier wird nach der Art der Urkunde unterschieden. Diese Regelungen finden sich bereits in KV-Nr. 32016 Nr. 1 (reine Beglaubigungen einer qualifziert elektronischen Signatur) – anzusetzen mit 8,00 € – oder KV-Nr. 32016 Nr. 2 (Beurkundungsverfahren) – anzusetzen mit 25,00 €.