Kaufverträge an Gutachterausschuss gem. § 195 BauGB

Der Gutachterausschuss

Kaufverträge sind verpflichtend dem Gutachterausschuss zu übermitteln, da hier die Liste der Verkehrswerte zu bebauten und unbebauten Grundstücken geführt wird. Grundlage der Übermittlung ist § 195 BauGB. Im Baugesetzbuch (BauGB) sind die Grundlagen für die Wertermittlung von Immobilien festgeschrieben. Der Gutachterausschuss ist jedoch auch für Entschädigungsansprüche zuständig, die eine Grundlage erhalten müssen, um Werte zu berechnen. Der Gutachterausschuss hat für eine Entschädigung einen adäquaten Wert festzustellen, für den ihm eine Grundlage zu geben ist, die Kaufpreissammlung. Das BauGB, konkret § 192 BauGB führt in Abs. 1 aus: „Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen werden selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse gebildet.“

Die Kaufpreissammlung

Die Gutachterausschüsse bekommen – gesetzlich vorgeschrieben – die Informationen
über jeden Immobilienverkauf von den beurkundenden Stellen (in der Regel:
Notare), indem diese eine Abschrift des Kaufvertrages an den Gutachterausschuss senden.
§ 195 Abs. 1 BauGB: „Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder Vertrag, durch den
sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt, auch im Wege
des Tausches, zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu begründen, von der beurkundenden
Stelle in Abschrift dem Gutachterausschuss zu übersenden.“

Diese Informationen werden in der Kaufpreissammlung erfasst. Damit hat
man einen vollständigen Überblick über jeden Preis der für jede beliebige Immobilie
auf dem Markt bezahlt worden ist. Hierzu gilt die Rechtsnorm von § 193 Abs. 3 BauGB: “Der Gutachterausschuss führt eine Kaufpreissammlung, wertet sie aus und ermittelt Bodenrichtwerte und sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten.“

Informationen aus der Kaufpreissammlung

Die Kaufpreissammlung gibt wichtige Informationen und Vergleichsdaten zum Immobilienmarkt, da hier die aktuell erzielten Kaufpreise abgebildet werden. So können auch u.a. die Bodenrichtwerte gem. § 196 BauGB ermittelt werden.

Art der Übermittlung von Kaufvertragsabschriften

Im Rahmen zunehmender Digitalisierung gehen immer mehr Gutachterausschüsse online, d.h. sie stellen Möglichkeiten bereit, Kaufvertragsabschriften auf dem elektronischen Weg zu übermitteln. Hierzu gibt es aktuell noch keine konkrete Liste von Stellen, die die Übermittlung auf dem elektronischen Weg akzeptieren. Langfristig gesehen, wird dies zunehmen.

Die entsprechenden Behörden informieren i.d.R. die zuständige Notarkammer darüber, dass die Übersendung nunmehr auf dem elektronischen Weg möglich ist und geben hierzu häufig die Nutzung per E-Mail an. Dies ist die ungünstigste Variante, da jeder Gutachterausschuss über ein sogenanntes bePo-Postfach verfügt, welches über das beN erreichbar ist. Somit ist die bessere Variante, einen Kaufvertrag an den Gutachterausschuss per beN zu übermitteln.

Zu beachten ist der Wunsch der Behörde zur Bezeichnung der Kaufverträge, die sehr unterschiedlich sind, da sonst eine eindeutige Zuordnung nicht möglich ist.

Derzeit digital und per beN verfügbare Gutachterausschüsse:

  • Berlin
  • Brandenburg
  • Braunschweig-Wolfsburg

Gerne senden Sie eine Mail und geben Ihre bekannten Gutachterausschüsse bekannt, so dass hier eine Liste angelegt werden könnte. Vielen Dank!

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