Online-Beurkundung GmbH-Gründung, Verwalternachweis – Corona

GmbH-Gründung online / Verwalternachweis wegen Corona länger gültig / Notarfachprüfungen

Die online-Beurkundung kommt – bereiten Sie sich schon jetzt vor

Zunächst wird wohl die online-Beurkundung für die GmbH-Gründung umgesetzt und ermöglicht werden. Jedem Büro sei bereits die Empfehlung auf den Weg gegeben, sich rechtzeitig mit entsprechender Technik auszurüsten, um diese Schritte gehen zu können.

Geplante Ziele sind:

  • Abgabe von Willenserklärungen mittels Videokommunikation
  • Bekanntmachungen via online-Eintragung ohne gesonderte Veröffentlichung
  • Kostenfreier Abruf von Registerinformationen
  • Mehr Informationen zu Zweigniederlassungen
  • Grenzüberschreitender Austausch zu disqualifizierten Geschäftsführern

Hierzu liegt der Regierungsentwurf vom 10.02.2021 für das DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie) vor. Als PDF-Datei hier abzurufen: https://www.bmjv.de › Dokumente › RefE_DiRUG. Eventuell ausschlaggebend für eine geplante kostenfreie Abrufmöglichkeit des Handelsregisters ist auch die Umwandlung des Transparenzregisters in ein Vollregister.

Verwalternachweis wegen Corona länger gültig

Achtung, es lohnt sich hin und wieder einen Blick in das COVFAbG (Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht) zu werfen. Gem. Artikel 2 § 6 i.V.m. Artikel 6 Abs. 2 dieses Gesetzes gilt eine abgelaufene Verwalterbestellung, die zum Grundbuch hinterlegt ist, über den 31.12.2020 hinaus.

Notarielle Fachprüfungen – manchmal läuft es nicht ganz so

Dass Notaranwärter Prüfungen ablegen müssen, damit Sie die Zulassung erhalten, ist nicht neu. Allerdings gilt es auch bei den Prüfungen häufig mehr, als nur Alltagssituationen zu erkennen, so dass es hier ein recht interessantes Urteil des BGH gibt (BGH Beschluss v. 16.11.2020 – Notz (Brfg) 5/20) https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2020&Seite=13 .

Ihre Redaktion von NotarHub

Newsletter Nr. 3/2021 vom 31.03.2021

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