Wir wissen alle, dass gewiss keine Speicherung von 100 Jahren auf einem Datenträger möglich sein wird, ABER die Vorschriften in §§ 19 ff. NotAktVV besagen, dass die exportierten Eintragungen aus dem UVZ (unsere frühere Urkundenrolle) und dem VVZ (das frühere Massen- und Verwahrbuch) unter Beachtung der Aufbewahrungsfristen zu speichern sind. Sofern die BNotK keine besondere Funktion dafür vorsieht, denn derzeit ist der Elektronische Notariatsaktenspeicher gem. § 78k BNotO noch nicht verfügbar, hat diese Langzeitachivierung und -speicherung derzeit noch immer vom Amtsträger direkt zu erfolgen. Die Aufbewahrung wurde somit in aktueller Ermangelung einer technischen Bereitstellung zunächst dem Notar übertragen.
Doch was ist dabei konkret zu beachten, um auch die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung nicht zu verletzen und eine möglichst sichere Verwahrung dieser hoch sensiblen Daten zu gewährleisten? Das Video erklärt die Wichtigkeit und die Tragweite, wenn die Daten nicht korrekt aufbewahrt werden.
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