(Neuanmeldung zum Gesellschaftsregister)
Seit 01.01.2024 gehören Anmeldungen zum Gesellschaftsregister fast zum Tagesgeschäft im Notariatswesen. Nun ist dem einen oder anderen jedoch nicht ganz bewußt, wie diese Anmeldung abzurechnen ist. Anhand einer Neugründung, also der neuen Anmeldung einer GbR zum Gesellschaftsregister wird dies erklärt. Eventuelle Nebentätigkeiten, wie z.B. die Eintragung zum Transparenzregister als neue Rechtseinheit, erfasst.
Wichtig ist zunächst, dass klar wird, dass der Geschäftswert abhängig von der Anzahl der beteiligten Gesellschafter ist, so kann hier z.B. der Geschäftswert differieren zwischen Anmeldung zum Gesellschaftsregister mit vielen Gesellschaftern und Grundbuchberichtigungsantrag. Dies sollte sinnvollerweise auch bereits beim Geschäftswert transparent für die Gesellschafter klargestellt werden. Da gem. § 707 Abs. 4 Satz 1 BGB stets sämtliche Gesellschafter anzumelden haben, könnte dies ein höherer Geschäftswert sein.
Geschäftswert
Der Geschäftswert ist grundsätzlich bei zwei Gesellschaftern 45.000,00 € gem. § 105 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 1 GNotKG. Um je 15.000,00 € pro Gesellschafter gem. § 105 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 2 GNotKG ist der Wert zu erhöhen, wobei der Höchstwert von 1 Mio € nicht vergessen werden darf gem. § 106 GNotKG.
Gebühren des Notars
Klassisch wird entweder der Entwurf und die Unterschriftsbeglaubigung oder nur die Unterschriftsbeglaubigung – je nach Tätigkeit – abgerechnet, d.h. entweder 1/2-Gebühr gem. Nr. 24102 oder 1/2-Gebühr gem. Nr. 25100. Hinzu kommen sämtliche Auslagen oder auch noch eine Gebühr für fremde Sprache. Die Auslagen für das UVZ nicht vergessen und beachten, ob eine lediglich unterschriftsbeglaubigte Urkunde wirklich in das elektronische Archiv aufgenommen wurde, da nur dann diese Auslagen entsteht. Ferner könnte die Anmeldung auch unter Nutzung des Videokommunikationsportal der BNotK erfolgt sein, dann fallen auch hier noch Gebühren von 8,00 € an, abzurechnen unter Nr. 32016 KV GNotKG
Vollzugstätigkeiten
Nebenher könnten Vollzugstätigkeiten anfallen, die nicht kostenfrei sind. Mit den Vollzugsgebühren für die Eintragung zum Transparenzregister beschäftigt sich auch dieser Beitrag: https://notarhub.de/magazin/notargebuehren-fuer-die-anmeldung-zum-transparenzregister-egbr-neugruendung/ .