Mit Einführung der elektronischen Urkundensammlung sind die Urschriften des Notars in die elektronische Form zu überführen, sofern es sich nicht um eine reine Vermerkurkunde gem. § 39 oder § 39a BeurkG handelt. Sollte dies für Dokumente einer Urkunde nicht möglich sein, sind diese Dokumente in die Sondersammlung des Notars abzulegen. Ein Vermerk gem. § 39a BeurkG soll sodann die elektronische Urkundensammlung vervollständigen.
AKTUELL
Live-Webinar am 12.12.2024
Elektronische Präsenzbeurkundung ab 01.01. - u.a. elektronische Urkunden
Auch wenn die Neuerungen freiwlliger Natur sind, so wäre es sinnvoll zu wissen, ob das Angebot zu einer elektronischen Präsenzbeurkundung gegenüber den Beteiligten getätigt werden soll oder nicht. Vor- und Nachteile werden abgewogen. Im Webinar werden auch die möglichen elektronischen Beglaubigungen für eine eGbR und andere mögliche online-Verfahren wiederholt und vorliegende Rechtsvorschriften vertieft.