Geldwäsche wird von Kriminellen betrieben, um die Herkunft illegal erlangter Gelder zu verschleiern und dieses Geld dadurch in den legalen Zahlungsverkehr einzuführen. Es wird den Behörden nahezu unmöglich, die Quelle des Geldes zu bestimmen und so gegen die Straftäter konkret vorzugehen.
Die Thematik der Geldwäsche beschäftigt den Gesetzgeber aktuell sehr stark. Grund dafür ist, dass diese Folgestraftat nur schwer aufzudecken ist und man daher präventiv handeln müsse. Um einen solchen präventiven Schutz etablieren zu können, werden im Geldwäschegesetz (GwG) von 2020 zahlreiche Berufsfelder verpflichtet vor jeder Transaktion eine präventive Kontrolle durchzuführen. Eine Verpflichtung wird dabei jeglichen Berufsfeldern auferlegt, in denen es zu Transaktionen von großen Geldsummen kommen kann. Verpflichtet werden daher Banken, Versicherungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, sogar Immobilienmakler u.v.m. – und natürlich auch die Notare und Notarinnen.
In § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG werden entsprechend Rechtsanwälte und Notare dazu verpflichtet, ihre Mandanten zu überprüfen und bei der Erfüllung gewisser Voraussetzungen (wie z.B. einem suspekten Verhalten und Auftreten, einer unüblichen Vorgehensweise, wie der Wunsch nach der Barzahlung größerer Summen, der Herkunft aus einem der gelisteten Hochrisikoländer etc.) die Herkunft der liquiden Mittel ihrer Mandanten vor Abschluss jeglicher Transaktion zu überprüfen.
Der Gesetzgeber bürgt seinen Verpflichteten dabei umfassende Meldepflichten im Falle von Ungereimtheiten auf, um so schnell und gezielt vorgehen zu können, noch bevor die Geldwäsche durchgeführt und die Herkunft des Geldes verschleiert werden kann. Außerdem ist eine Dokumentation der präventiven Kontrolle der Akte der Mandanten beizulegen, sodass im Zuge einer Revision überprüft werden kann, ob Verpflichtete (also hier auch die Notare) ihrer Pflicht in jedem Einzelfall nachgekommen sind oder nicht.
Um das Geldwäschegesetz auch tatsächlich durchsetzen zu können und eine Einhaltung der Pflichten durch die Verpflichteten zu garantieren, statuiert das Geldwäschegesetz im § 56 GwG einen Bußgeldkatalog. Befolgen die Verpflichteten ihre Pflichten in fahrlässiger Weise nicht oder ignorieren sie sie vorsätzlich, so kann im Einzelfall ein Bußgeld von bis zu EUR 50.000,00 angeordnet werden. Durch diese scharfe Regelung möchte der Gesetzgeber versichern, dass jeder die präventive Prüfung ernst nimmt, um das Verbrechen der Geldwäsche von vornherein zu unterbinden.
Gegen das Problem der Geldwäsche kann der Staat mithin nur effektiv vorgehen, wenn jeder Verpflichtete mitwirkt und es dadurch zu einem präventiven Schutz vor jeder Transaktion großer Geldsummen kommt. Der Staat ist auf die Hilfe jedes Einzelnen angewiesen, um die Straftäter aufzuhalten.
Volkan Tütüncü, wissenschaftlicher Mitarbeiter