MoPeG, Gesellschaftsregister und eGbR – Neuerungen ab 01.01.2024

Inkrafttreten des MoPeG

Das MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) wird ab dem 01.01.2024 in Kraft treten und hiermit ein neues Register – das Gesellschaftsregister – eingeführt. Es ist ein öffentliches Register, in dem sodann auch die Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) verzeichnet sein werden. Dieses Register soll in der Funktionsweise dem uns bereits bekannten Handels- und Partnerschaftsregister angelehnt sein.

Das neue Gesetz betrifft sowohl neu zu gründende und auch bereits bestehende Gesellschaften. Die Besonderheit ist die im Notariatsalltag vorkommende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die bislang häufig innerhalb eines Kaufvertrages für einen Grundstückserwerb gegründet wird.

Insbesondere die Grundstücks-GbR verpflichtet das Notariat zu besonderer Aufmerksamkeit.

Das neue Gesellschaftsregister soll eine höhere Transparenz geben und für mehr Rechtssicherheit sorgen.

eGbR und GbR – ein kleiner Buchstabe, aber ein großer Unterschied

Ab 01.01.2024 sollte aufgepasst werden, ob man eine GbR mit der Namensgebung „eGbR“, was nichts anderes bedeutet als „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder lediglich eine GbR zu „verarbeiten“ hat.

Die Eintragung im neuen Gesellschaftsregister ist für eine GbR keinesfalls verpflichtend, weswegen es die eGbR und auch weiterhin die klassische GbR geben wird, jedoch dürfen nur eingetragene GbR’s den Rechtsformzusatz „eGbR“ tragen. Für bestimmte Rechtsgeschäfte ist eine Eintragung allerdings verpflichtend, so z.B. im Grundbuchverkehr bei zukünftigem Erwerb durch eine GbR. Nähere Details zu den Eintragungspflichten und deren Folgen werden im Webinar behandelt. Am besten gleich hier buchen.

Zur Definition einer GbR gem. § 705 BGB

„Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.“.

Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR

Mit dem Inkrafttreten des MoPeG erlangt die GbR eine Rechtsfähigkeit, die gerade im Grundbuchverkehr von entscheidender Bedeutung ist. Zukunftsorientiert sind die bislang nicht verpflichtend abzufassenden Gesellschaftsverträge, die den Rahmen für die nunmehr rechtsfähige Gesellschaftsform „GbR“ , von enormer Wichtigkeit.

Eintragungsprozess und Folgen der Eintragung

Die Eintragung erfolgt klassisch durch Beteiligung eines Notars bei dem jeweils zuständigen Amtsgericht des Vertragssitzes der Gesellschaft. Anmeldungen können nur in elektronischer Form erfolgen.

Der Inhalt der Anmeldung ähnelt den uns bislang von oHG und KG bekannten und erfordert folgende Angaben:

  • Namen der Gesellschaft
  • Vertragssitz
  • Anschrift
  • Angaben zu den Gesellschaftern mit Wohnort (keine Anschrift)
  • Vertretungsbefugnisse nach außen

Insbesondere bei den Anschriften der Gesellschafter ist unbedingt auf das Weglassen der Wohnanschriften zu achten, da es sich auch bei diesem Register um ein öffentliches Register handelt.

Erst eine Eintragung im Gesellschaftsregister ermöglicht die weitere Eintragung in anderen Registern, wie z.B.

  • Grundbuch
  • Handelsregister
  • Aktienregister
  • Markenregister

Eintragungspflichten

Andere Rechtsgrundlagen verpflichten (z.B. Grundbuch, Handelsregister)

Wenn eine Eintragung in anderem Register erforderlich ist, wie z.B. das Grundbuch oder Handelsregister, muss sich eine GbR in das Gesellschaftsregister eintragen lassen. Grundlage sind andere gesetzliche Regelungen, für die eine Eintragung vorausgesetz wird, wie das z.B. gerade im Grundbuchverkehr ab 01.01.2024 erforderlich sein wird. Aber auch die Verteilung von Anteilen innerhalb einer GbR unterliegt der Eintragung im Handelsregister und somit der Eintragung im Gesellschaftsregister (vgl. oben Ziff. 11.4 lit. c).

Transparenzregister

Eine GbR ist nicht im Transparenzregister einzutragen, eine eGbR ist jedoch einzutragen. Im GwG ist eine GbR als „nicht eingetragene Personengesellschaft“ beschrieben, wird diese jedoch zur eGbR handelt es sich auch im Sinne des GwG um eine Gesellschaft, die in „anderen Registern“ eingetragen ist.

Um Ihr Wissen und Ihr Verständnis für dieses Thema weiter zu vertiefen, laden wir Sie zu unserem kommenden Live-Webinar zum Thema “MoPeG, eGbR und Gesellschaftsregister” ein.

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