Auszüge vom Glossar

Fachbegriffe sind nicht immer einfach zu verstehen. Viele Begriffe sollten jedoch gekannt und verstanden werden. Ihre Mitarbeiter könnten ohne Kenntnis dabei schnell den Überblick bzw. die Bedeutung der Wörter verlieren. Das Glossar schafft Abhilfe. Im Glossar können die Begriffe auf einfache Art nachgeschlagen werden. Diese finden sich in der Gesamtsuche übergreifend.

Der Geldbetrag, den der Grundpfandrechtsgläubiger erhält für die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Pfandrechts. Der Gläubiger kann eine Privatperson oder jedwede andere Person, wie z.B. Bank, Kreditinstitut oder auch eine jur. Person sein.

Im Gesellschaftsrecht bezeichnet dies die Abtrennung eines/mehrere Teils/Teile eines Unternehmens (übertragender Rechtsträger) und der Übertragung dieser Teile auf ein oder mehrere andere Unternehmen (übernehmender Rechtsträger). Der übertragende Rechtsträger bleibt bei diesem Rechtsgeschäft bestehen, die übernehmenden Rechtsträger können bereits bestehen, es kann aber auch ein neuer Rechtsträger gegründet werden. Den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers wird bei den übernehmenden Rechtsträgern Anteile gewährt.

-> § 123 Abs. 2 UmwG

Ein eigenständiger Vollstreckungstitel mit dessen Hilfe der Gläubiger auch in das sonstige Vermögen des Kreditnehmers vollstrecken kann. Der Schuldner verpflichtet sich zu einer Leistung, die unabhängig von einer zugrundeliegenden Verpflichtung ist.

-> § 780 BGB
-> § 592 ZPO

Gesamtwert des Vermögens ohne Schuldenabzug. Einbezogen in den Wert sind auch z.B. Depots, Immobilien, Anlagevermögen – Aktien.

Bestehende Rechtsverhältnisse werden mit Eintragung im Handelsregister offenkundig gemacht, z.B. Geschäftsführerbestellung. Wirksamkeit besteht bereits vor Eintragung im Handelsregister.

Vertrag zwischen Ehepartnern zum Zwecke der Modifizierung des Güterstandes und/oder Änderung desselben. Regelungen für den Fall der Ehescheidung können auch getroffen werden; Inhalt eines Ehevertrages kann auch die Übertragung von Grundstücken oder deren Teilen bzw. grundstücksgleichen Rechten sein.

-> § 1408 BGB

Amtliches Zeugnis in Form einer öffentlichen Urkunde gem. § 417 ZPO, welches die Personen und die Quoten bezeichnet, die als Erben nach der im Erbschein angegebenen verstorbenen Person in Frage kommen. Er gibt ferner wieder, ob Testamentsvollstreckung angeordnet ist oder die Erbfolge auf die Nacherbfolge beschränkt ist.

-> §§ 2353 ff. BGB

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